Aktuelle Urteile (ra-newsflash)

Wir präsentieren Ihnen – weiter unten auf der Seite - werktäglich neue Urteile. Hierfür nutzen wir den automatischen Urteilsticker ra-newsflash, der von der ra-online GmbH angeboten wird. ra-newsflash könnte auch auf Ihrer Kanzleiwebseite erscheinen. Sprechen Sie uns einfach mal an.

Was ist ra-newsflash?

ra-newsflash ist ein juristischer Urteils-Nachrichtendienst für Ihre Kanzleiwebseite.

Ihre Vorteile

  • Ihre Webseite erscheint durch tägliche Veröffentlichungen interessanter Urteile jederzeit aktuell.
  • Sie bieten Ihren Interessenten und Mandanten einen attraktiven Zusatznutzen, erhöhen die „Kundenbindung“ und präsentieren sich gleichzeitig als modernen, serviceorientierten Dienstleister.
  • Ihre Webseite wird durch die sich ständig ändernden Inhalte für Suchmaschinen, z.B. Google, interessanter, was sich auf die dortige Auffindbarkeit positiv auswirken kann. So finden mehr Besucher Ihre Webseite.
  • Keine Pflege nötig, der Newsticker aktualisiert sich automatisch.

Bestellen

Hier können Sie ra-newsflash bestellen und weitere Infos erhalten.
Im Folgenden lesen Sie die neuesten 10 Urteile aus dem ra-newsflash:

zurück

30.01.2026

Arbeitsrecht

Luftsicherheitsassistentin bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen darf Kopftuch tragen

Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion.

Die Beklagte verantwortet als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg. Die Klägerin hat sich auf eine dortige Stelle als Luftsicherheitsassistentin beworben. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch.

Ein von der Beklagten mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Bewerbung der Klägerin ab, nachdem diese im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einer bei der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt.

Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und der Klägerin eine Entschädigung iHv. 3.500,00 Euro zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte beim Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Klägerin hat - unter Berücksichtigung der Gesamtumstände - ausreichende Indizien iSv. § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung iSv. § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind nicht ersichtlich.

  • Vorinstanz:
    • Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil
      [Aktenzeichen: 5 SLa 6/24]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesarbeitsgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:29.01.2026
  • Aktenzeichen:8 AZR 49/25

Quelle:Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)