Aktuelle Urteile (ra-newsflash)

Wir präsentieren Ihnen – weiter unten auf der Seite - werktäglich neue Urteile. Hierfür nutzen wir den automatischen Urteilsticker ra-newsflash, der von der ra-online GmbH angeboten wird. ra-newsflash könnte auch auf Ihrer Kanzleiwebseite erscheinen. Sprechen Sie uns einfach mal an.

Was ist ra-newsflash?

ra-newsflash ist ein juristischer Urteils-Nachrichtendienst für Ihre Kanzleiwebseite.

Ihre Vorteile

  • Ihre Webseite erscheint durch tägliche Veröffentlichungen interessanter Urteile jederzeit aktuell.
  • Sie bieten Ihren Interessenten und Mandanten einen attraktiven Zusatznutzen, erhöhen die „Kundenbindung“ und präsentieren sich gleichzeitig als modernen, serviceorientierten Dienstleister.
  • Ihre Webseite wird durch die sich ständig ändernden Inhalte für Suchmaschinen, z.B. Google, interessanter, was sich auf die dortige Auffindbarkeit positiv auswirken kann. So finden mehr Besucher Ihre Webseite.
  • Keine Pflege nötig, der Newsticker aktualisiert sich automatisch.

Bestellen

Hier können Sie ra-newsflash bestellen und weitere Infos erhalten.
Im Folgenden lesen Sie die neuesten 10 Urteile aus dem ra-newsflash:

zurück

05.12.2025

Erbrecht

Im Fall eines sogenannten "Württemberger Testaments" ist streng zwischen den Pflichten des Testamentsvollstreckers und des personengleichen Nießbrauchnehmers zu differenzieren

Haben Eheleute die gemeinsamen Kinder zu Erben eingesetzt, dem länger lebenden Ehegatten aber gleichzeitig bis zu dessen Tod den Nießbrauch an dem Nachlass eingeräumt sowie ihn zum Testamentsvollstrecker ernannt, kommt eine Entlassung des Testamentsvollstreckers nur dann in Betracht, wenn er seinen Pflichten als Testamentsvollstrecker grob pflichtwidrig nicht nachgekommen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit seinem Beschluss der Beschwerde der vom Nachlassgericht entlassenen Testamentsvollstreckerin stattgegeben.

Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind die Kinder der Eheleute. Die Eheleute errichteten ein notarielles gemeinschaftliches Testament. Hierin beriefen sie ihre Kinder zu Erben und räumten dem überlebenden Ehegatten einen Nießbrauch an dem Erbe ein. Gleichzeitig setzten sie ihn als Testamentsvollstrecker ein (sogenanntes "Württemberg Testament"). Nach dem Tod des Erblassers beantragte dessen Ehefrau ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Demgegenüber begehrte der Beteiligte zu 2) die Entlassung seiner Mutter aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin und berief sich hierbei unter anderem auf verschiedene Pflichtwidrigkeiten seiner Mutter bei der Verwaltung des in den Nachlass fallenden Immobilienvermögens. Das Nachlassgericht entließ die Mutter aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Mutter hatte Erfolg.

Ein Entlassungsgrund nach § 2227 BGB liege nicht vor, führte der zuständige 21. Zivilsenat aus. Der Mutter sei keine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorzuwerfen. Zu berücksichtigen sei, dass die Doppelstellung der überlebenden Ehepartnerin als Nießbrauchnehmerin und Testamentsvollstreckerin von den Eheleuten ausdrücklich gewollt gewesen sei. Soweit es Unzulänglichkeiten bei der Erwirtschaftung von Erträgen aus dem Erbe anbelange, könne hierauf eine Entlassung ohnehin nicht gestützt werden, da die Erträge der überlebenden Ehefrau und nicht den Erben zufließen sollten. Soweit es die Substanz und den Erhalt des Immobilienvermögens betreffe, sei zu berücksichtigen, dass der Testamentsvollstreckerin ein breiter Entscheidungsspielraum zukomme. In ihrer Funktion als Testamentsvollstreckerin habe sie nur dann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung auf eine Substanzerhaltung hinzuwirken und eine solche ggf. durch einen Duldungsanspruch gemäß § 1044 BGB durchzusetzen, wenn dies zur Abwendung erheblicher Nachteile für die Eigentümer erforderlich wäre. Dies sei zumindest gegenwärtig nicht ersichtlich.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Königstein im Taunus Beschluss
      [Aktenzeichen: 31 VI 254/23]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:27.11.2025
  • Aktenzeichen:21 W 93/25

Quelle:Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)